Feuerbestattungen in Dreieich

Sie haben eine Vielzahl an Bestattungsmöglichkeiten in Dreieich:

Die wichtigsten Entscheidungen im Trauerfall sind die Bestattungsform und die Grabart sowie der Bestattungsort. Diese können nachträglich nicht geändert werden und müssen daher gut überlegt sein. Wegen der unterschiedlichen Friedhofsvorschriften und Bestattungsmöglichkeiten empfehlen wir Ihnen, ein Beratungsgespräch mit einem Bestatter zu führen. Jede Grabart und Bestattungsform hat Vor- sowie Nachteile. Daher ist es wichtig, diese im Beratungsgespräch eingehend zu besprechen, um eine gute Entscheidung im Sinne der Familie treffen zu können. Somit erhalten Sie Unterstützung im Trauerfall oder Ihrer Bestattungsvorsorge und einen genauen Überblick aller anfallenden Bestattungskosten in Dreieich:


Die Kosten für eine Feuerbestattung

Eigenleistungen Bestattungshaus und Fremdleistungen Krematorium

Bestattungsartikel & Dienstleistungen 

Euro

Ein Holzsarg aus Kiefer mit vierfacher Griffgarnitur  395,-
Eine weiße Sargdecke mit passendem Kissen  45,-
Ein Sterbehemd zur Einbettung 20,-
Eine Urne zur Urnenbeisetzung, ab 40,-
Jede Überführungsfahrt mit dem Bestattungswagen, im Umkreis von 50 Kilometern 309,-
Hygienische Grundversorgung und Ankleidung der verstorbenen Person  75,-
Überführung der Urne vom Krematorium zum Friedhof. Kostenfrei, wenn durch uns beigesetzt wird: 0,-

Erledigung der Verwaltungs- und Behördengänge 

  • Die Beurkundung vom Trauerfall beim Standesamt am Sterbeort
  • Erledigung der Antragstellung bei der Friedhofsverwaltung
  • Ggf.: Erledigung der Formalitäten bei der Krankenhausverwaltung
  • Abmeldungen bei der Kranken- und Pflegeversicherung
  • Meldung an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger 
  • Sofern Anspruch besteht: Beantragung der Vorauszahlungen zur Witwenrente 

170,-

Organisation und Begleitung während der Urnenbeisetzung 195,-

Summe der Eigenleistungen vom Bestattungshaus (inklusive MwSt.)

1.249,-
Fremdleistungen  
Die Einäscherung der verstorbenen Person im Krematorium 534,-
Die zweite amtsärztliche Untersuchung im Krematorium 61,-

Summe der genannten Fremdleistungen (inklusive MwSt.)

595,-
Gesamtsumme Bestattungshaus und Krematorium (inklusive MwSt.) 1.844,-

Bestattungskosten, die in der Kostenaufstellung nicht genannt und weitergehend beauftragt werden müssen vom Auftraggeber zusätzlich getragen werden. Beispielsweise: Friedhofsgebühren (Nutzungsrechte an einer Grabstätte), Kühlungskosten, Gebühren für den Leichenschauschein (Todesschein) und Sterbeurkunden oder ggf. Blumen zur Trauerfeier. Sofern diese im Angebot nicht angegeben sind. Diese Kosten fallen je nach Bestattungsort und Friedhof anders aus. Da jede Stadt und Gemeinde über eine eigene Friedhofsgebührenordnung  sowie Friedhofssatzung verfügt. Im Trauergespräch werden diese mit Ihnen gemeinsam besprochen, ermittelt und genannt. Diese Kostenaufstellung ist ein Angebot für einen Bestattungsauftrag und wird erst mit der Unterschrift beider Vertragsparteien gültig!

Bestattungskostenaufstellung für eine Feuerbestattung mit den Leistungen vom Bestattungshaus und dem Krematorium


Der Sarg und die Urne zur Feuerbestattung

In der Bestattungskostenaufstellung sind die hier mit einem Kiefernsarg inkl. einfachem Deckblatt und Innenausstattung sowie eine Schmuckurne mit Goldband dargestellten Bestattungsartikel enthalten. Bei der Schmuckurne können Sie zwischen den abgebildeten Farben frei wählen. Diese sind ggf. auch in unserer Sarg- und Urnenausstellung zu sehen. Selbstverständlich können alle Bestattungsartikel auf Wunsch durch Sie individuell ausgesucht und somit angepasst werden.


Die nächstgelegenen Büros:

Die Trauerfallberatung kann in unseren Räumen, bei Ihnen zu Hause oder gänzlich über digitale Medien erfolgen.

 

Bestatter mit erfolgreich abgelegter Prüfung zur Bestattungsfachkraft.

  Am Ruhestein 4
     60529 Frankfurt

  Ansprechpartner: Steffen Großmann

  Telefon: 069 60625740
  E-Mail:  info@frankfurter-pietaet.de​​​​​​​
  Webseite: www.frankfurter-pietaet.de

  Heimstättenweg 81 b
     64295 Darmstadt

  Ansprechpartner: Steffen Großmann

  Telefon: 06151 3082422
  E-Mail:  info@darmstadt-pietaet.de
  Webseite: www.darmstadt-pietaet.de

 

  Nerostraße 38
     65183 Wiesbaden

  Ansprechpartner: Steffen Großmann

  Telefon: 0611 56570470
  E-Mail:  info@wiesbaden-bestatter.de
  Webseite: www.wiesbaden-bestatter.de

 

Bestatter seit 2010

Rechtsform: e. K.

Bestattungsfachkraft

24/7 Rufbereitschaft


Begleitung und Hilfestellung sowie Kostenklarheit im Trauerfall

Den Tod sprechen viele Mitmenschen lieber nicht an. Allerdings ist der Tod ein untrennbarer Teil des Lebens. Daher es ist unsere Aufgabe: Ihnen als Angehörige auf der Wegstrecke bis zum Tag der Bestattung begleitend und zur Seite zu stehen. Wir kümmern uns um Formales und Organisatorisches, insbesondere bei Behörden und Verwaltungen. Damit für Sie Trauer und Erinnerung sowie Bewältigung im Vordergrund stehen können. Es ist wichtig, dass Sie die Wünsche des Verstorbenen ggf. kennen und somit erfüllen können. Deshalb ist es richtig, sich rechtzeitig Gedanken zu machen und Vorkehrungen zu treffen. Wir möchten Sie mit unserer Internetseite entsprechend informieren und mehr Transparenz in das Themenfeld Bestattung bringen. Wir laden Sie daher ein, sich erste Informationen auf unserer Seite zur lesen und stehen Ihnen jederzeit telefonisch sowie persönlich zur Seite!

Urnenbestattung

Bei der Feuerbestattung werden Verstorbene in einem Krematorium dem Feuer übergeben. Infolgedessen wird die menschliche Asche in einer Urne auf einem Friedhof, in einem Bestattungswald oder auf hoher See beigesetzt. Durch einen kostengünstigeren Sarg, einem kleineren Grab und ggf. nicht notwendigen Grabstein ist die Feuerbestattung, trotz anfallender Kosten im Krematorium, oftmals günstiger als andere traditionelle Bestattungsformen. Maßgeblich für die Bestattungsart ist der Wille der Verstorbenen. Eine zu Lebzeiten niedergeschriebene Willenserklärung ist allerdings nicht mehr notwendig. Liegt diese nicht vor, und hat der Verstorbene keine Bestattungsart und/oder Beisetzungsort festgelegt, liegt die Entscheidung bei den Familienangehörigen. Da diese per Gesetz bestattungspflichtig sind. Die Verbrennung verstorbener Menschen wurde und wird in vielen Kulturen vorgenommen und ist bereits in der Bronzezeit historisch belegt. 1878 wurde schließlich das erste Krematorium Deutschlands eröffnet und in Betrieb genommen. Aus religiösen Gründen war die Feuerbestattung in Deutschland über Jahrhunderte hinweg gänzlich gesellschaftlich abgelehnt und trotz der Inbetriebnahme von Krematorien weiterhin lange Zeit die Ausnahme. Mittlerweile ist die Feuerbestattung in Deutschland mit ca. 80 % die meistgewählte Bestattungsform. Die Feuerbestattung erfordert ferner einer besonderen behördlichen Genehmigung. Weil keinerlei Zweifel an der Todesursache und an der Identität der verstorbenen Person bestehen darf. Da eine Untersuchung des Leichnams nach einer Einäscherung folgerichtig nicht mehr möglich ist.

Gute Gründe für qualifizierte-bestatter.de

Wir sind auf allen Friedhöfen und Bestattungswäldern in ganz Deutschland tätig!

IHK geprüfte Bestatter - Erledigung aller Behördengänge - Kostenkontrolle dank transparenter Preisübersicht - Die Trauerfallberatung kann in unseren Räumen, bei Ihnen zu Hause oder gänzlich über digitale Medien stattfinden.


Friedhofsverwaltung Neu-Isenburg und Dreieich

 

  Neuhöfer Str. 105
      63263 Neu-Isenburg 

  Ansprechpartner: Mitarbeitende Friedhofswesen

  Telefon: 06102-7315-25
  E-Mail:  an das Friedhofsamt schreiben
  Webseite: der Friedhofsverwaltung aufrufen

Friedhöfe sind seit jeher Orte der Erinnerung, der inneren Zwiesprache mit sich selbst und den Verstorbenen, der Begegnungen von trauernden Menschen und der Auseinandersetzung mit der eigenen Sterblichkeit. Verstorbene Mitmenschen finden ihre letzte Ruhe auf dem Friedhof, einem Bestattungswald oder auf hoher See und die Hinterbliebenen einen Ort der Trauerbewältigung. Der letzte Ruheort eines Menschen ist folgerichtig nicht ausschließlich ein Ort der Trauer, sondern auch ein Ort der das Leben in den Fokus rückt. Der Tod begrenzt das Leben und macht die Lebenszeit damit zum wertvollsten das uns Menschen geschenkt ist. Friedhofsverwaltungen behandeln dieses zentrale Thema mit Sorgfalt sowie Respekt und sind daher ein wichtiger Bestandteil unserer Erinnerungskultur!

Das Friedhofsamt verwaltet fünf Friedhöfe:


Erläuterung zu den Grabarten für eine Feuerbestattung in Dreieich:

Urnenreihengrabstätten

Auszug aus der Friedhofssatzung § 14.

Zitat:  2. Urnenreihengrabstätten und Baumreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung ist nicht möglich.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Dreieich

Urnenfamiliengrabstätten

Auszug aus der Friedhofssatzung § 14.

Zitat:  3. Urnenfamiliengrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. In einer Urnenfamiliengrabstätte können bis zu zwei bzw. vier Aschenurnen beigesetzt werden. § 13 Abs. 1 Satz 7 gilt entsprechend.

4. Urnenfamiliengrabstätten mit Dauergrabpflege sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenfamiliengrabstätte mit Dauergrabpflege können bis zu zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach der ersten Bestattung bepflanzt und auf die Dauer der Ruhefrist dieser Bestattung gärtnerisch unterhalten. Die Verlängerung des Nutzungsrechts bei der zweiten Bestattung kann nur in Verbindung mit der Verlängerung der Dauergrabpflege erfolgen.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Dreieich

Kolumbarien

Auszug aus der Friedhofssatzung § 14.

Zitat:  5. Kolumbarien sind Aschenstätten, für die ein Nutzungsrecht von 30 Jahren verliehen wird. Eine Urnennische kann zwei Urnen aufnehmen. Sie wird von der Friedhofsverwaltung mit einer Platte verschlossen. Die Platten werden mit einer einheitlichen Schrift versehen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Dreieich

Wiesengrabstätten

Auszug aus der Friedhofssatzung § 14.

Zitat:  7. Wiesengrabstätten sind pflegefreie Gräber ohne die Möglichkeit individueller gärtnerischer Gestaltung für bis zu zwei Urnen. Jede Grabstätte ist ein abgegrenzter Raum. Dieser ist so groß wie das jeweilige Grabmal. Das Grabmal besteht aus Stein oder Metall und wird vom Zweckverband gestellt. Für die Beisetzung sind ausschließlich Schmuckurnen und Aschekapseln zulässig, die innerhalb einer kurzen Zeitspanne verrotten (innerhalb der Ruhefrist). Sofern die Beisetzung in Grabröhren erfolgen muss, sind Urnen ausschließlich mit einem max. Durchmesser von 22 cm zulässig. Bei den Grabmalen aus Metall erfolgt die Beschriftung mit Namensschildern, die vom Zweckverband gestellt werden. Die Verwendung eigener Namensschilder ist ausgeschlossen. Bei den Steingrabmalen erfolgt die Beschriftung mit vertiefter Schrift oder aufgesetzter Schrift aus Metallbuchstaben (auch Schriftzüge möglich). Die Kosten der Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte. Die Namensschilder und die Grabmale aus Stein gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über, sofern dies dem Zweckverband vor Ablauf des Nutzungsrechts mitgeteilt wird. Nach Ablauf des Nutzungsrechts besteht für die Grabnutzer kein Anspruch auf Herausgabe der Grabmale. Individueller Grabschmuck ist nur an dafür bestimmten Stellen möglich. Diese sind bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Dreieich


Friedhofsordnung: Zweckverband für Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.12.1964 (GVBl. I S. 225) sowie des § 2 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich vom 20.09.2001 hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 29.11.2001 folgende Friedhofsordnung nebst Anhang beschlossen:

Friedhofsordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich

Gebührenordnung zur Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich

Aufgrund der §§ 5, 7, 8 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I, S. 307) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1974 (GVBl. I, S. 241) in Verbindung mit den §§ 5 und 93 Abs. I der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 19.11.2001 zuletzt geändert am 10.3.2011 hat die Verbandsversammlung in der Sitzung vom 11.10.2012 für die Friedhöfe des Zweckverbandes folgende Gebührenordnung zur Satzung beschlossen:

Gebührenordnung zur Satzung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich