Erdbestattungen in Bischofsheim (Mainspitze)
Sie haben eine Vielzahl an Bestattungsmöglichkeiten in Bischofsheim (Mainspitze):
Die wichtigsten Entscheidungen im Trauerfall sind die Bestattungsform und die Grabart sowie der Bestattungsort. Diese können nachträglich nicht geändert werden und müssen daher gut überlegt sein. Wegen der unterschiedlichen Friedhofsvorschriften und Bestattungsmöglichkeiten empfehlen wir Ihnen ein Beratungsgespräch mit einem Bestatter zu führen. Jede Grabart und Bestattungsform hat Vor- sowie Nachteile. Daher ist es wichtig, diese im Beratungsgespräch eingehend zu besprechen, um eine gute Entscheidung im Sinne der Familie treffen zu können. Somit erhalten Sie Unterstützung im Trauerfall oder Ihrer Bestattungsvorsorge und einen genauen Überblick aller anfallenden Bestattungskosten in Bischofsheim (Mainspitze):
Bestattungskosten für eine Erdbestattung
Eigenleistungen des Bestatters sowie optionale Leistungen
Bestattungsartikel | Euro |
Holzsarg aus Erle: mit einer sechfacher Griffgarnitur | 905,- |
Eine weiße Sargdecke mit passendem Kissen | 45,- |
Ein Sterbehemd zur Einbettung am Sterbeort | 20,- |
Fachliche Dienstleistungen | |
Jede Überführungsfahrt mit dem Bestattungswagen, im Umkreis von 50 Kilometern | 309,- |
Hygienische Grundversorgung und Ankleidung der verstorbenen Person | 75,- |
Erledigung der Verwaltungs- und Behördengänge
| 170,- |
Planung, Organisation und Betreuung während der Erdbestattung | 195,- |
Summe Eigenleistungen (inklusive MwSt.) | 1.719,- |
Weitere mögliche Bestattungsartikel | |
Ein Grabkreuz aus Eiche mit individueller Beschriftung an der Grabstätte | 189,- |
Gesamtsumme Bestattungshaus und Grabkreuz (inklusive MwSt.) | 1.908,- |

In unserer Bestattungskostenaufstellung ist ein Erle-Sarg mit sechsfacher Griffgarnitur inkl. doppeltem Deckblatt und Innenausstattung sowie ein Grabkreuz enthalten. Die Beschriftung vom Grabkreuz erfolgt mit dem Namen und den Lebensdaten der verstorbenen Person. Diese Bestattungsartikel sind auch in unserer Sargausstellung zu sehen. Selbstverständlich können alle Bestattungsartikel auf Wunsch durch Sie individuell ausgesucht und somit angepasst werden.

Bestattungskosten, die in der Kostenaufstellung nicht genannt und weitergehend beauftragt werden müssen vom Auftraggeber zusätzlich getragen werden. Beispielsweise: Friedhofsgebühren (Nutzungsrechte an einer Grabstätte), Kühlungskosten, Gebühren für den Leichenschauschein (Todesschein) und Sterbeurkunden oder ggf. Blumen zur Trauerfeier. Sofern diese im Angebot nicht angegeben sind. Diese Kosten fallen je nach Bestattungsort und Friedhof anders aus. Da jede Stadt und Gemeinde über eine eigene Friedhofsgebührenordnung sowie Friedhofssatzung verfügt. Im Trauergespräch werden diese mit Ihnen gemeinsam besprochen, ermittelt und genannt. Diese Kostenaufstellung ist ein Angebot für einen Bestattungsauftrag und wird erst mit der Unterschrift beider Vertragsparteien gültig!
Bestattungskostenaufstellung für eine Erdbestattung mit den Leistungen vom Bestattungshaus
Das nächstgelegene Büro:
Die Trauerfallberatung kann in unseren Räumen, bei Ihnen zu Hause oder gänzlich über digitale Medien erfolgen.

Bestatter mit erfolgreich abgelegter Prüfung zur Bestattungsfachkraft.
Nerostraße 38
65183 Wiesbaden
Ansprechpartner: Steffen Großmann
Telefon: 0611 56570470
E-Mail: info@wiesbaden-bestatter.de
Webseite: www.wiesbaden-bestatter.de
Am Ruhestein 4
60529 Frankfurt
Ansprechpartner: Steffen Großmann
Telefon: 069 60625740
E-Mail: info@frankfurter-pietaet.de
Webseite: www.frankfurter-pietaet.de
Heimstättenweg 81 b
64295 Darmstadt
Ansprechpartner: Steffen Großmann
Telefon: 06151 3082422
E-Mail: info@darmstadt-pietaet.de
Webseite: www.darmstadt-pietaet.de

Bestatter seit 2010

Rechtsform: e. K.

Bestattungsfachkraft

24/7 Rufbereitschaft
Begleitung und Hilfestellung sowie Kostenklarheit im Trauerfall
Den Tod sprechen viele Mitmenschen lieber nicht an. Allerdings ist der Tod ein untrennbarer Teil des Lebens. Daher es ist unsere Aufgabe: Ihnen als Angehörige auf der Wegstrecke bis zum Tag der Bestattung begleitend zur Seite zu stehen. Wir kümmern uns um Formales und Organisatorisches, insbesondere bei Behörden und Verwaltungen. Damit für Sie Trauer und Erinnerung sowie Bewältigung im Vordergrund stehen können. Es ist wichtig, dass Sie die Wünsche des Verstorbenen ggf. kennen und somit erfüllen können. Deshalb ist es richtig, sich rechtzeitig Gedanken zu machen und Vorkehrungen zu treffen. Wir möchten Sie mit unserer Internetseite entsprechend informieren und mehr Transparenz in das Themenfeld Bestattung bringen. Wir laden Sie daher ein: Erste Informationen auf unserer Seite in Erfahrung zu bringen und stehen Ihnen jederzeit telefonisch sowie persönlich zur Seite!

Die Erdbestattung (auch Körperbestattung genannt) ist eine bundesweit traditionelle Bestattungsform zur Bestattungsdurchführung. Bei der Erdbestattung wird der Leichnam des Verstorbenen in einem Sarg auf einem Friedhof bestattet. Die Grabstätte wird direkt nach der Bestattung mit einem Grabkreuz oder mit einer (ohne religiösen Kontext) neutralen Namenstafel gekennzeichnet, einige Zeit später erfolgt die Errichtung einer Grabstätte durch einen Steinmetz. Auf einigen Friedhöfen werden auch anonyme Erdbestattungen durchgeführt.
Die wichtigsten Entscheidungen im Trauerfall sind die Bestattungsform und die Grabart sowie der Bestattungsort. Diese können nachträglich nicht geändert werden und müssen daher gut überlegt sein. Wegen der unterschiedlichen Friedhofsvorschriften und Bestattungsmöglichkeiten empfehlen wir Ihnen ein Beratungsgespräch mit einem Bestatter zu führen. Jede Grabart und Bestattungsform hat Vor- sowie Nachteile. Daher ist es wichtig, diese im Beratungsgespräch eingehend zu besprechen, um eine gute Entscheidung im Sinne der Familie treffen zu können.
Gute Gründe für qualifizierte-bestatter.de
Wir sind auf allen Friedhöfen und Bestattungswäldern in ganz Deutschland tätig!
IHK geprüfte Bestatter - Erledigung aller Behördengänge - Kostenkontrolle dank transparenter Preisübersicht - Die Trauerfallberatung kann in unseren Räumen, bei Ihnen zu Hause oder gänzlich über digitale Medien stattfinden.
Friedhofsverwaltung der Stadt Bischofsheim

Schulstraße 15
65474 Bischofsheim (Mainspitze)
Ansprechpartner: Mitarbeitende Friedhofswesen
Telefon: 06144/404-0
E-Mail: an die Friedhofsverwaltung
Webseite: Friedhofswesen Bischofsheim
Friedhöfe sind seit jeher Orte der Erinnerung, der inneren Zwiesprache mit sich selbst und den Verstorbenen, der Begegnungen von trauernden Menschen und der Auseinandersetzung mit der eigenen Sterblichkeit. Verstorbene Mitmenschen finden ihre letzte Ruhe auf dem Friedhof, einem Bestattungswald oder auf hoher See und die Hinterbliebenen einen Ort der Trauerbewältigung. Der letzte Ruheort eines Menschen ist folgerichtig nicht ausschließlich ein Ort der Trauer, sondern auch ein Ort der das Leben in den Fokus rückt. Der Tod begrenzt das Leben und macht die Lebenszeit damit zum wertvollsten das uns Menschen geschenkt ist. Friedhofsverwaltungen behandeln dieses zentrale Thema mit Sorgfalt sowie Respekt und sind daher ein wichtiger Bestandteil unserer Erinnerungskultur!
Die Erdbestattung ist auf den folgenden Friedhöfen möglich:
Friedhof Bischofsheim
Darmstädter Straße 111
65474 Bischofsheim
Verkehrsanbindung zum Friedhof:
Öffentliche Verkehrsmittel: RMV Verbindungen
Buslinie 72 Haltestelle Friedhof Bischofsheim
Mit dem Auto Google Maps Routenplaner
Reihengrabstätten
Auszug aus der Friedhofssatzung § 14 A.
(1) Definition und Nutzungsrecht
Zitat: Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen. Sie wer- den der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Rei- hengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Bischofsheim (Mainspitze)
Wahlgrabstätten (Familiengräber)
Auszug aus der Friedhofssatzung § 14 B.
(1) Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
Zitat: a) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die ge- samte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, wenn die Schließung des Friedhofs oder die Neueinteilung der Grabfelder beabsichtigt ist. Der Grunderwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal erworben und nach Ablauf individuell verlängert werden. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung möglich.
b) Es werden ein bis vierstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Die Belegung hierfür ist mit 1 Sarg plus 1 Urne bis 4 Särge plus 4 Urnen vorgesehen. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche oder Asche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht hat oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist erworben ist. Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Bischofsheim (Mainspitze)
FRIEDHOFSORDNUNG DER GEMEINDE BISCHOFSHEIM
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I, S. 786) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofsund Bestattungsge- setzes vom 05.07.2007 (GVBl. I, S. 338, ber. S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bischofsheim in der Sitzung am 10.12.2012 für den Friedhof der Gemeinde Bischofsheim folgende Neufassung der Friedhofsordnung beschlossen:
GEBÜHRENSATZUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Bischofsheim
Aufgrund der §§ 5 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), der §§ 1 bis 6a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I, S. 134), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) und in Ausführung der Friedhofsordnung vom 21.02.2018 hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 21.02.2018 folgende Gebührensatzung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Bischofsheim beschlossen:
GEBÜHRENSATZUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Bischofsheim