Feuerbestattungen in Hochheim am Main

Sie haben eine Vielzahl an Bestattungsmöglichkeiten in Hochheim am Main:

Die wichtigsten Entscheidungen im Trauerfall sind die Bestattungsform und die Grabart sowie der Bestattungsort. Diese können nachträglich nicht geändert werden und müssen daher gut überlegt sein. Wegen der unterschiedlichen Friedhofsvorschriften und Bestattungsmöglichkeiten empfehlen wir Ihnen, ein Beratungsgespräch mit einem Bestatter zu führen. Jede Grabart und Bestattungsform hat Vor- sowie Nachteile. Daher ist es wichtig, diese im Beratungsgespräch eingehend zu besprechen, um eine gute Entscheidung im Sinne der Familie treffen zu können. Somit erhalten Sie Unterstützung im Trauerfall oder Ihrer Bestattungsvorsorge und einen genauen Überblick aller anfallenden Bestattungskosten in Hochheim am Main:


Die Kosten für eine Feuerbestattung

Eigenleistungen Bestattungshaus und Fremdleistungen Krematorium

Bestattungsartikel & Dienstleistungen 

Euro

Ein Holzsarg aus Kiefer mit vierfacher Griffgarnitur  395,-
Eine weiße Sargdecke mit passendem Kissen  45,-
Ein Sterbehemd zur Einbettung 20,-
Eine Urne zur Urnenbeisetzung, ab 40,-
Jede Überführungsfahrt mit dem Bestattungswagen, im Umkreis von 50 Kilometern 309,-
Hygienische Grundversorgung und Ankleidung der verstorbenen Person  75,-
Überführung der Urne vom Krematorium zum Friedhof. Kostenfrei, wenn durch uns beigesetzt wird: 0,-

Erledigung der Verwaltungs- und Behördengänge 

  • Die Beurkundung vom Trauerfall beim Standesamt am Sterbeort
  • Erledigung der Antragstellung bei der Friedhofsverwaltung
  • Ggf.: Erledigung der Formalitäten bei der Krankenhausverwaltung
  • Abmeldungen bei der Kranken- und Pflegeversicherung
  • Meldung an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger 
  • Sofern Anspruch besteht: Beantragung der Vorauszahlungen zur Witwenrente 

170,-

Organisation und Begleitung während der Urnenbeisetzung 195,-

Summe der Eigenleistungen vom Bestattungshaus (inklusive MwSt.)

1.249,-
Fremdleistungen  
Die Einäscherung der verstorbenen Person im Krematorium 534,-
Die zweite amtsärztliche Untersuchung im Krematorium 61,-

Summe der genannten Fremdleistungen (inklusive MwSt.)

595,-
Gesamtsumme Bestattungshaus und Krematorium (inklusive MwSt.) 1.844,-

Bestattungskosten, die in der Kostenaufstellung nicht genannt und weitergehend beauftragt werden müssen vom Auftraggeber zusätzlich getragen werden. Beispielsweise: Friedhofsgebühren (Nutzungsrechte an einer Grabstätte), Kühlungskosten, Gebühren für den Leichenschauschein (Todesschein) und Sterbeurkunden oder ggf. Blumen zur Trauerfeier. Sofern diese im Angebot nicht angegeben sind. Diese Kosten fallen je nach Bestattungsort und Friedhof anders aus. Da jede Stadt und Gemeinde über eine eigene Friedhofsgebührenordnung  sowie Friedhofssatzung verfügt. Im Trauergespräch werden diese mit Ihnen gemeinsam besprochen, ermittelt und genannt. Diese Kostenaufstellung ist ein Angebot für einen Bestattungsauftrag und wird erst mit der Unterschrift beider Vertragsparteien gültig!

Bestattungskostenaufstellung für eine Feuerbestattung mit den Leistungen vom Bestattungshaus und dem Krematorium


Der Sarg und die Urne zur Feuerbestattung

In der Bestattungskostenaufstellung sind die hier mit einem Kiefernsarg inkl. einfachem Deckblatt und Innenausstattung sowie eine Schmuckurne mit Goldband dargestellten Bestattungsartikel enthalten. Bei der Schmuckurne können Sie zwischen den abgebildeten Farben frei wählen. Diese sind ggf. auch in unserer Sarg- und Urnenausstellung zu sehen. Selbstverständlich können alle Bestattungsartikel auf Wunsch durch Sie individuell ausgesucht und somit angepasst werden.


Die nächstgelegenen Büros:

Die Trauerfallberatung kann in unseren Räumen, bei Ihnen zu Hause oder gänzlich über digitale Medien erfolgen.

 

Bestatter mit erfolgreich abgelegter Prüfung zur Bestattungsfachkraft.

  Am Ruhestein 4
     60529 Frankfurt

  Ansprechpartner: Steffen Großmann

  Telefon: 069 60625740
  E-Mail:  info@frankfurter-pietaet.de​​​​​​​
  Webseite: www.frankfurter-pietaet.de

  Heimstättenweg 81 b
     64295 Darmstadt

  Ansprechpartner: Steffen Großmann

  Telefon: 06151 3082422
  E-Mail:  info@darmstadt-pietaet.de
  Webseite: www.darmstadt-pietaet.de

 

  Nerostraße 38
     65183 Wiesbaden

  Ansprechpartner: Steffen Großmann

  Telefon: 0611 56570470
  E-Mail:  info@wiesbaden-bestatter.de
  Webseite: www.wiesbaden-bestatter.de

 

Bestatter seit 2010

Rechtsform: e. K.

Bestattungsfachkraft

24/7 Rufbereitschaft


Begleitung und Hilfestellung sowie Kostenklarheit im Trauerfall

Den Tod sprechen viele Mitmenschen lieber nicht an. Allerdings ist der Tod ein untrennbarer Teil des Lebens. Daher es ist unsere Aufgabe: Ihnen als Angehörige auf der Wegstrecke bis zum Tag der Bestattung begleitend und zur Seite zu stehen. Wir kümmern uns um Formales und Organisatorisches, insbesondere bei Behörden und Verwaltungen. Damit für Sie Trauer und Erinnerung sowie Bewältigung im Vordergrund stehen können. Es ist wichtig, dass Sie die Wünsche des Verstorbenen ggf. kennen und somit erfüllen können. Deshalb ist es richtig, sich rechtzeitig Gedanken zu machen und Vorkehrungen zu treffen. Wir möchten Sie mit unserer Internetseite entsprechend informieren und mehr Transparenz in das Themenfeld Bestattung bringen. Wir laden Sie daher ein, sich erste Informationen auf unserer Seite zur lesen und stehen Ihnen jederzeit telefonisch sowie persönlich zur Seite!

Urnenbestattung

Bei der Feuerbestattung werden Verstorbene in einem Krematorium dem Feuer übergeben. Infolgedessen wird die menschliche Asche in einer Urne auf einem Friedhof, in einem Bestattungswald oder auf hoher See beigesetzt. Durch einen kostengünstigeren Sarg, einem kleineren Grab und ggf. nicht notwendigen Grabstein ist die Feuerbestattung, trotz anfallender Kosten im Krematorium, oftmals günstiger als andere traditionelle Bestattungsformen. Maßgeblich für die Bestattungsart ist der Wille der Verstorbenen. Eine zu Lebzeiten niedergeschriebene Willenserklärung ist allerdings nicht mehr notwendig. Liegt diese nicht vor, und hat der Verstorbene keine Bestattungsart und/oder Beisetzungsort festgelegt, liegt die Entscheidung bei den Familienangehörigen. Da diese per Gesetz bestattungspflichtig sind. Die Verbrennung verstorbener Menschen wurde und wird in vielen Kulturen vorgenommen und ist bereits in der Bronzezeit historisch belegt. 1878 wurde schließlich das erste Krematorium Deutschlands eröffnet und in Betrieb genommen. Aus religiösen Gründen war die Feuerbestattung in Deutschland über Jahrhunderte hinweg gänzlich gesellschaftlich abgelehnt und trotz der Inbetriebnahme von Krematorien weiterhin lange Zeit die Ausnahme. Mittlerweile ist die Feuerbestattung in Deutschland mit ca. 80 % die meistgewählte Bestattungsform. Die Feuerbestattung erfordert ferner einer besonderen behördlichen Genehmigung. Weil keinerlei Zweifel an der Todesursache und an der Identität der verstorbenen Person bestehen darf. Da eine Untersuchung des Leichnams nach einer Einäscherung folgerichtig nicht mehr möglich ist.

Gute Gründe für qualifizierte-bestatter.de

Wir sind auf allen Friedhöfen und Bestattungswäldern in ganz Deutschland tätig!

IHK geprüfte Bestatter - Erledigung aller Behördengänge - Kostenkontrolle dank transparenter Preisübersicht - Die Trauerfallberatung kann in unseren Räumen, bei Ihnen zu Hause oder gänzlich über digitale Medien stattfinden.


Friedhofsverwaltung Hochheim am Main

 

  Burgeffstraße 15
      65239 Hochheim am Main

  Ansprechpartner: Mitarbeitende Friedhofswesen

  Telefon: 06146 900166
  E-Mail:  an das Friedhofsamt schreiben
  Webseite: der Friedhofsverwaltung aufrufen

Friedhöfe sind seit jeher Orte der Erinnerung, der inneren Zwiesprache mit sich selbst und den Verstorbenen, der Begegnungen von trauernden Menschen und der Auseinandersetzung mit der eigenen Sterblichkeit. Verstorbene Mitmenschen finden ihre letzte Ruhe auf dem Friedhof, einem Bestattungswald oder auf hoher See und die Hinterbliebenen einen Ort der Trauerbewältigung. Der letzte Ruheort eines Menschen ist folgerichtig nicht ausschließlich ein Ort der Trauer, sondern auch ein Ort der das Leben in den Fokus rückt. Der Tod begrenzt das Leben und macht die Lebenszeit damit zum wertvollsten das uns Menschen geschenkt ist. Friedhofsverwaltungen behandeln dieses zentrale Thema mit Sorgfalt sowie Respekt und sind daher ein wichtiger Bestandteil unserer Erinnerungskultur!

Das Friedhofsamt verwaltet drei Friedhöfe:


Erläuterung zu den Grabarten für eine Feuerbestattung in Hochheim:

Urnenreihengrabstätten

Auszug aus der Friedhofssatzung § 17.

Zitat:  (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die für die Dauer der Ruhefrist der Reihe nach für eine Bestattung eingerichtet werden. (2) Wiedererwerb oder Verlängerung einer Reihengrabstätte sind nicht möglich.

§ 20 (1) Urnenreihengrabstätten werden für die Dauer der Ruhefrist der Reihe nach für eine Bestattung eingerichtet.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Hochheim

Urnenwahlgrabstätten

Auszug aus der Friedhofssatzung § 21.

Zitat:  (1) Urnenwahlgrabstätten sind für bis zu vier Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für 25 Jahre verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag der Nutzungsberechtigten verlängert werden.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Hochheim

Urnennischen

Auszug aus der Friedhofssatzung § 22.

Zitat:  (1) Es stehen Urnennischen zur Bestattung von zwei Urnen für die Nutzungszeit von 25 Jahren zur Verfügung.

(2) Die Urnennischen sind unmittelbar nach der Beisetzung mit den zur Verfügung stehenden Nischenplatten zu verschließen.

(3) Die Nischenplatten dürfen nach den Regeln des Steinmetzhandwerks beschriftet und mit Symbolen und Fotos der Verstorbenen versehen werden. Zugelassene Bearbeitungsarten sind: vertieft eingehauen, vertieft erhaben oder sandgestrahlt. Eine darüber hinaus gehende Ausstattung der Nischenplatten ist nicht zulässig.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Hochheim

Urnenwahlgrabstätten

Auszug aus der Friedhofssatzung § 21.

Zitat:  (1) Urnenwahlgrabstätten sind für bis zu vier Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für 25 Jahre verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag der Nutzungsberechtigten verlängert werden.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Hochheim

Urnenrasengrabstätten

Auszug aus der Friedhofssatzung § 24.

Zitat:  (1) Urnenrasengrabstätten befinden sich überwiegend in unmittelbarer Nähe von Bäumen. Die Bestattung erfolgt in einer Urnenerdröhre. Die Lage der Urnenerdröhre wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

(2) Es können pro Grabstätte bis zu zwei, ausschließlich biologisch abbaubare Urnen übereinander beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen und kann verlängert werden.

(3) Die Grabstätte wird durch eine in das Erdreich eingelegte Granitplatte mit den Daten der/des Verstorbenen gekennzeichnet. Es dürfen nur die, von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Granitplatten beschriftet werden. Zulässig sind nur eine vertieft eingehauene und/oder geblasene Schrift. Aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig.

(4) Das Ablegen von Blumenschmuck, Grablichtern etc. an den einzelnen Grabstätten ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung stellt hierfür in unmittelbarer Nähe des Grabfeldes eine geeignete Fläche zur Verfügung. Die Blumengebinde und Kränze sind nach dem Verblühen zu entsorgen.

(5) Die Pflege des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Hochheim

Gärtnerbetreute Grabanlage / Memoriam-Garten

Auszug aus der Friedhofssatzung § 27.

Zitat:  (1) Auf besonders ausgewiesenen Grabfeldern ist der Erwerb einer Grabstätte nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich.

(2) Hier werden sowohl Urnenreihen-, Urnenwahl- als auch Einzelwahlgräber in einem Gesamtdienstleistungspaket angeboten. Der Treuhandvertrag umfasst die Grabbepflanzung und Grabpflege über die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit, sowie einen Grabstein.(3) Die Grabpflege wird von einer beauftragten Friedhofsgärtnerei entsprechend den Leistungen des Pflegevertrages durchgeführt. Ein von der Treuhandstelle beauftragter Steinmetz, welcher Mitglied im Landesinnungsverband des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks Hessen (LIV) ist, setzt das Grabmal nach den Vorgaben der §§ 28 - 31.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Hochheim


Friedhofsordnung der Stadt Hochheim am Main

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), in Verbindung mit § 2 des Friedhofsund Bestattungsgesetzes vom 05. Juli 2007 (GVBl. I S. 338, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hochheim am Main in der Sitzung vom 30.03.2023 für die Friedhöfe der Stadt Hochheim am Main folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

Friedhofsordnung der Stadt Hochheim am Main

Gebührensatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Hochheim am Main

Auf Grund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I, S. 786) der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I, S. 54) und des § 41 der Friedhofsordnung der Stadt Hochheim am Main hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hochheim am Main in der Sitzung am 13.09.2012 folgende Gebührensatzung beschlossen:

Gebührensatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Hochheim am Main