Feuerbestattungen in Büttelborn

Sie haben eine Vielzahl an Bestattungsmöglichkeiten in Büttelborn:

Die wichtigsten Entscheidungen im Trauerfall sind die Bestattungsform und die Grabart sowie der Bestattungsort. Diese können nachträglich nicht geändert werden und müssen daher gut überlegt sein. Wegen der unterschiedlichen Friedhofsvorschriften und Bestattungsmöglichkeiten empfehlen wir Ihnen, ein Beratungsgespräch mit einem Bestatter zu führen. Jede Grabart und Bestattungsform hat Vor- sowie Nachteile. Daher ist es wichtig, diese im Beratungsgespräch eingehend zu besprechen, um eine gute Entscheidung im Sinne der Familie treffen zu können. Somit erhalten Sie Unterstützung im Trauerfall oder Ihrer Bestattungsvorsorge und einen genauen Überblick aller anfallenden Bestattungskosten in Büttelborn:


Die Kosten für eine Feuerbestattung

Eigenleistungen Bestattungshaus und Fremdleistungen Krematorium

Bestattungsartikel & Dienstleistungen 

Euro

Ein Holzsarg aus Kiefer mit vierfacher Griffgarnitur  395,-
Eine weiße Sargdecke mit passendem Kissen  45,-
Ein Sterbehemd zur Einbettung 20,-
Eine Urne zur Urnenbeisetzung, ab 40,-
Jede Überführungsfahrt mit dem Bestattungswagen, im Umkreis von 50 Kilometern 309,-
Hygienische Grundversorgung und Ankleidung der verstorbenen Person  75,-
Überführung der Urne vom Krematorium zum Friedhof. Kostenfrei, wenn durch uns beigesetzt wird: 0,-

Erledigung der Verwaltungs- und Behördengänge 

  • Die Beurkundung vom Trauerfall beim Standesamt am Sterbeort
  • Erledigung der Antragstellung bei der Friedhofsverwaltung
  • Ggf.: Erledigung der Formalitäten bei der Krankenhausverwaltung
  • Abmeldungen bei der Kranken- und Pflegeversicherung
  • Meldung an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger 
  • Sofern Anspruch besteht: Beantragung der Vorauszahlungen zur Witwenrente 

170,-

Organisation und Begleitung während der Urnenbeisetzung 195,-

Summe der Eigenleistungen vom Bestattungshaus (inklusive MwSt.)

1.249,-
Fremdleistungen  
Die Einäscherung der verstorbenen Person im Krematorium 534,-
Die zweite amtsärztliche Untersuchung im Krematorium 61,-

Summe der genannten Fremdleistungen (inklusive MwSt.)

595,-
Gesamtsumme Bestattungshaus und Krematorium (inklusive MwSt.) 1.844,-

Bestattungskosten, die in der Kostenaufstellung nicht genannt und weitergehend beauftragt werden müssen vom Auftraggeber zusätzlich getragen werden. Beispielsweise: Friedhofsgebühren (Nutzungsrechte an einer Grabstätte), Kühlungskosten, Gebühren für den Leichenschauschein (Todesschein) und Sterbeurkunden oder ggf. Blumen zur Trauerfeier. Sofern diese im Angebot nicht angegeben sind. Diese Kosten fallen je nach Bestattungsort und Friedhof anders aus. Da jede Stadt und Gemeinde über eine eigene Friedhofsgebührenordnung  sowie Friedhofssatzung verfügt. Im Trauergespräch werden diese mit Ihnen gemeinsam besprochen, ermittelt und genannt. Diese Kostenaufstellung ist ein Angebot für einen Bestattungsauftrag und wird erst mit der Unterschrift beider Vertragsparteien gültig!

Bestattungskostenaufstellung für eine Feuerbestattung mit den Leistungen vom Bestattungshaus und dem Krematorium


Der Sarg und die Urne zur Feuerbestattung

In der Bestattungskostenaufstellung sind die hier mit einem Kiefernsarg inkl. einfachem Deckblatt und Innenausstattung sowie eine Schmuckurne mit Goldband dargestellten Bestattungsartikel enthalten. Bei der Schmuckurne können Sie zwischen den abgebildeten Farben frei wählen. Diese sind ggf. auch in unserer Sarg- und Urnenausstellung zu sehen. Selbstverständlich können alle Bestattungsartikel auf Wunsch durch Sie individuell ausgesucht und somit angepasst werden.


Die nächstgelegenen Büros:

Die Trauerfallberatung kann in unseren Räumen, bei Ihnen zu Hause oder gänzlich über digitale Medien erfolgen.

 

Bestatter mit erfolgreich abgelegter Prüfung zur Bestattungsfachkraft.

  Heimstättenweg 81 b
     64295 Darmstadt

  Ansprechpartner: Steffen Großmann

  Telefon: 06151 3082422
  E-Mail:  info@darmstadt-pietaet.de
  Webseite: www.darmstadt-pietaet.de

 Am Ruhestein 4
     60529 Frankfurt

  Ansprechpartner: Steffen Großmann

  Telefon: 069 60625740
  E-Mail:  info@frankfurter-pietaet.de
  Webseite: www.frankfurter-pietaet.de

 Rodensteinstraße 16
     64625 Bensheim

  Ansprechpartner: Steffen Großmann

  Telefon: 06251 - 1386466
  E-Mail:  info@bensheimer-bestatter.de
  Webseite: www.bensheimer-bestatter.de

 

Bestatter seit 2010

Rechtsform: e. K.

Bestattungsfachkraft

24/7 Rufbereitschaft


Begleitung und Hilfestellung sowie Kostenklarheit im Trauerfall

Den Tod sprechen viele Mitmenschen lieber nicht an. Allerdings ist der Tod ein untrennbarer Teil des Lebens. Daher es ist unsere Aufgabe: Ihnen als Angehörige auf der Wegstrecke bis zum Tag der Bestattung begleitend und zur Seite zu stehen. Wir kümmern uns um Formales und Organisatorisches, insbesondere bei Behörden und Verwaltungen. Damit für Sie Trauer und Erinnerung sowie Bewältigung im Vordergrund stehen können. Es ist wichtig, dass Sie die Wünsche des Verstorbenen ggf. kennen und somit erfüllen können. Deshalb ist es richtig, sich rechtzeitig Gedanken zu machen und Vorkehrungen zu treffen. Wir möchten Sie mit unserer Internetseite entsprechend informieren und mehr Transparenz in das Themenfeld Bestattung bringen. Wir laden Sie daher ein, sich erste Informationen auf unserer Seite zur lesen und stehen Ihnen jederzeit telefonisch sowie persönlich zur Seite!

Urnenbestattung

Bei der Feuerbestattung werden Verstorbene in einem Krematorium dem Feuer übergeben. Infolgedessen wird die menschliche Asche in einer Urne auf einem Friedhof, in einem Bestattungswald oder auf hoher See beigesetzt. Durch einen kostengünstigeren Sarg, einem kleineren Grab und ggf. nicht notwendigen Grabstein ist die Feuerbestattung, trotz anfallender Kosten im Krematorium, oftmals günstiger als andere traditionelle Bestattungsformen. Maßgeblich für die Bestattungsart ist der Wille der Verstorbenen. Eine zu Lebzeiten niedergeschriebene Willenserklärung ist allerdings nicht mehr notwendig. Liegt diese nicht vor, und hat der Verstorbene keine Bestattungsart und/oder Beisetzungsort festgelegt, liegt die Entscheidung bei den Familienangehörigen. Da diese per Gesetz bestattungspflichtig sind. Die Verbrennung verstorbener Menschen wurde und wird in vielen Kulturen vorgenommen und ist bereits in der Bronzezeit historisch belegt. 1878 wurde schließlich das erste Krematorium Deutschlands eröffnet und in Betrieb genommen. Aus religiösen Gründen war die Feuerbestattung in Deutschland über Jahrhunderte hinweg gänzlich gesellschaftlich abgelehnt und trotz der Inbetriebnahme von Krematorien weiterhin lange Zeit die Ausnahme. Mittlerweile ist die Feuerbestattung in Deutschland mit ca. 80 % die meistgewählte Bestattungsform. Die Feuerbestattung erfordert ferner einer besonderen behördlichen Genehmigung. Weil keinerlei Zweifel an der Todesursache und an der Identität der verstorbenen Person bestehen darf. Da eine Untersuchung des Leichnams nach einer Einäscherung folgerichtig nicht mehr möglich ist.

Gute Gründe für qualifizierte-bestatter.de

Wir sind auf allen Friedhöfen und Bestattungswäldern in ganz Deutschland tätig!

IHK geprüfte Bestatter - Erledigung aller Behördengänge - Kostenkontrolle dank transparenter Preisübersicht - Die Trauerfallberatung kann in unseren Räumen, bei Ihnen zu Hause oder gänzlich über digitale Medien stattfinden.


Friedhofsverwaltung der Stadt Büttelborn 

 

  Mainzer Straße 13
      64572 Büttelborn 

  Ansprechpartner: Mitarbeitende Friedhofswesen

  Telefon: 06152 1788-55
  E-Mail: an die Friedhofsverwaltung
  Webseite: Friedhofswesen Büttelborn

Friedhöfe sind seit jeher Orte der Erinnerung, der inneren Zwiesprache mit sich selbst und den Verstorbenen, der Begegnungen von trauernden Menschen und der Auseinandersetzung mit der eigenen Sterblichkeit. Verstorbene Mitmenschen finden ihre letzte Ruhe auf dem Friedhof, einem Bestattungswald oder auf hoher See und die Hinterbliebenen einen Ort der Trauerbewältigung. Der letzte Ruheort eines Menschen ist folgerichtig nicht ausschließlich ein Ort der Trauer, sondern auch ein Ort der das Leben in den Fokus rückt. Der Tod begrenzt das Leben und macht die Lebenszeit damit zum wertvollsten das uns Menschen geschenkt ist. Friedhofsverwaltungen behandeln dieses zentrale Thema mit Sorgfalt sowie Respekt und sind daher ein wichtiger Bestandteil unserer Erinnerungskultur!

Die Feuerbestattung ist auf folgenden Friedhöfen möglich:


Erläuterung zu den Grabarten für eine Feuerbestattung in Büttelborn:

Urnenreihengrab

Auszug aus der Friedhofssatzung § 15.

Zitat:  (1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die in der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren zur Beisetzung einer Ascheurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne/Schmuckurne erfolgen. In Urnenreihengräbern darf eine Urne beigesetzt werden.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Büttelborn

Urnenwahlgrab

Auszug aus der Friedhofssatzung § 15.

Zitat:  (2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattung bestimmte Grabstätten, bei denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben wird. Es können zwei- oder mehrstellige Urnenwahlgrabstellen erworben werden. Während der Nutzungszeit kann je Grabstelle eine Urne beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert werden. Überschreitet bei einer weiteren Beisetzung in Urnenwahlgrabstätten die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist, das Nutzungsrecht umden notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung des nach der jeweils gültigen Gebührenordnung. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne/Schmuckurne erfolgen.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Büttelborn

Urnennischen in Urnenwänden

Auszug aus der Friedhofssatzung § 15.

Zitat:  (3) Urnennischen in Urnenwänden sind Grabstätten zur Beisetzung von maximal zwei Ascheurnen für die Dauer von 20 Jahren. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Überschreitet bei der zweiten Beisetzung in Urnennischen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist, das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung des nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Büttelborn

Urnenwiesengrabstätten

Auszug aus der Friedhofssatzung § 15.

Zitat:  (4) Urnenwiesengrabstätten sind für Urnenbestattung bestimmte Grabstätten an besonders ausgewiesenen Wiesenfeldern. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne/Schmuckurne erfolgen. Es besteht die Möglichkeit zwei Urnen von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. nur im Falle einer noch nicht vollständigen Belegung der Grabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Überschreitet bei einer weiteren Beisetzung in Urnenwiesengrabstätten die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist, das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung des nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.

Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur bei den Beisetzungen, für eine Dauer von höchstens 2 Wochen, gestattet. Eine Bepflanzung und das Ablegen/Abstellen von Grabschmuck, Grablichtern oder Gegenständen auf bzw. an der Grabstätte zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht gestattet. Bei anfallenden Pflegearbeiten durch die Gemeinde werden alle abgelegten/abgestellten Gegenstände von der Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten entfernt.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Büttelborn

Urnengemeinschaftsgrabstätten

Auszug aus der Friedhofssatzung § 15.

Zitat:  (5) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten zur Urnenbeisetzung in einer dafür ausgewiesenen Fläche. Eine namentliche Nennung erfolgt durch die Gemeinde auf/an einer gemeinsamen Stele/Tafel/Platte. Das Nutzungsrecht an einer Gemeinschaftsgrabstätte wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne/Schmuckurne erfolgen. Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Das Ablegen/Abstellen von Blumenschmuck, Grabschmuck, Grablichtern oder Gegenständen ist nur auf der dafür ausgewiesenen Fläche gestattet.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Büttelborn


Friedhofsordnung der Gemeinde Büttelborn

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Büttelborn

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. I S. 318) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. I S. 381), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Büttelborn in der Sitzung am 24.02.2021 folgende 5. Änderung der Friedhofsordnung vom 16.12.1999 beschlossen:

Friedhofsordnung der Gemeinde Büttelborn

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Büttelborn

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durc h Art. 12 des Gesetzes vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 229), der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Ge- setzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geän- dert durch Art. 17 des Gesetz vom 31.10.2001 (GVBl. I S. 434) und des § 28 der Friedhofsordnung der Gemeinde Büttelborn hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Büt- telborn in der Sitzung am 20.07.2005 die 3. Änderungssatzung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung beschlossen:

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Büttelborn