Feuerbestattungen in Bischofsheim (Mainspitze)

Sie haben eine Vielzahl an Bestattungsmöglichkeiten in Bischofsheim (Mainspitze):

Die wichtigsten Entscheidungen im Trauerfall sind die Bestattungsform und die Grabart sowie der Bestattungsort. Diese können nachträglich nicht geändert werden und müssen daher gut überlegt sein. Wegen der unterschiedlichen Friedhofsvorschriften und Bestattungsmöglichkeiten empfehlen wir Ihnen, ein Beratungsgespräch mit einem Bestatter zu führen. Jede Grabart und Bestattungsform hat Vor- sowie Nachteile. Daher ist es wichtig, diese im Beratungsgespräch eingehend zu besprechen, um eine gute Entscheidung im Sinne der Familie treffen zu können. Somit erhalten Sie Unterstützung im Trauerfall oder Ihrer Bestattungsvorsorge und einen genauen Überblick aller anfallenden Bestattungskosten in Bischofsheim (Mainspitze):


Die Kosten für eine Feuerbestattung

Eigenleistungen Bestattungshaus und Fremdleistungen Krematorium

Bestattungsartikel & Dienstleistungen 

Euro

Ein Holzsarg aus Kiefer mit vierfacher Griffgarnitur  395,-
Eine weiße Sargdecke mit passendem Kissen  45,-
Ein Sterbehemd zur Einbettung 20,-
Eine Urne zur Urnenbeisetzung, ab 40,-
Jede Überführungsfahrt mit dem Bestattungswagen, im Umkreis von 50 Kilometern 309,-
Hygienische Grundversorgung und Ankleidung der verstorbenen Person  75,-
Überführung der Urne vom Krematorium zum Friedhof. Kostenfrei, wenn durch uns beigesetzt wird: 0,-

Erledigung der Verwaltungs- und Behördengänge 

  • Die Beurkundung vom Trauerfall beim Standesamt am Sterbeort
  • Erledigung der Antragstellung bei der Friedhofsverwaltung
  • Ggf.: Erledigung der Formalitäten bei der Krankenhausverwaltung
  • Abmeldungen bei der Kranken- und Pflegeversicherung
  • Meldung an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger 
  • Sofern Anspruch besteht: Beantragung der Vorauszahlungen zur Witwenrente 

170,-

Organisation und Begleitung während der Urnenbeisetzung 195,-

Summe der Eigenleistungen vom Bestattungshaus (inklusive MwSt.)

1.249,-
Fremdleistungen  
Die Einäscherung der verstorbenen Person im Krematorium 534,-
Die zweite amtsärztliche Untersuchung im Krematorium 61,-

Summe der genannten Fremdleistungen (inklusive MwSt.)

595,-
Gesamtsumme Bestattungshaus und Krematorium (inklusive MwSt.) 1.844,-

Bestattungskosten, die in der Kostenaufstellung nicht genannt und weitergehend beauftragt werden müssen vom Auftraggeber zusätzlich getragen werden. Beispielsweise: Friedhofsgebühren (Nutzungsrechte an einer Grabstätte), Kühlungskosten, Gebühren für den Leichenschauschein (Todesschein) und Sterbeurkunden oder ggf. Blumen zur Trauerfeier. Sofern diese im Angebot nicht angegeben sind. Diese Kosten fallen je nach Bestattungsort und Friedhof anders aus. Da jede Stadt und Gemeinde über eine eigene Friedhofsgebührenordnung  sowie Friedhofssatzung verfügt. Im Trauergespräch werden diese mit Ihnen gemeinsam besprochen, ermittelt und genannt. Diese Kostenaufstellung ist ein Angebot für einen Bestattungsauftrag und wird erst mit der Unterschrift beider Vertragsparteien gültig!

Bestattungskostenaufstellung für eine Feuerbestattung mit den Leistungen vom Bestattungshaus und dem Krematorium


Der Sarg und die Urne zur Feuerbestattung

In der Bestattungskostenaufstellung sind die hier mit einem Kiefernsarg inkl. einfachem Deckblatt und Innenausstattung sowie eine Schmuckurne mit Goldband dargestellten Bestattungsartikel enthalten. Bei der Schmuckurne können Sie zwischen den abgebildeten Farben frei wählen. Diese sind ggf. auch in unserer Sarg- und Urnenausstellung zu sehen. Selbstverständlich können alle Bestattungsartikel auf Wunsch durch Sie individuell ausgesucht und somit angepasst werden.


Das nächstgelegene Büro:

Die Trauerfallberatung kann in unseren Räumen, bei Ihnen zu Hause oder gänzlich über digitale Medien erfolgen.

 

Bestatter mit erfolgreich abgelegter Prüfung zur Bestattungsfachkraft.

  Nerostraße 38
     65183 Wiesbaden

  Ansprechpartner: Steffen Großmann

  Telefon: 0611 56570470
  E-Mail:  info@wiesbaden-bestatter.de​​​​​​​
  Webseite: www.wiesbaden-bestatter.de

  Am Ruhestein 4
     60529 Frankfurt

  Ansprechpartner: Steffen Großmann

  Telefon: 069 60625740
  E-Mail:  info@frankfurter-pietaet.de
  Webseite: www.frankfurter-pietaet.de

  Heimstättenweg 81 b
     64295 Darmstadt

  Ansprechpartner: Steffen Großmann

  Telefon: 06151 3082422
  E-Mail:  info@darmstadt-pietaet.de
  Webseite: www.darmstadt-pietaet.de

Bestatter seit 2010

Rechtsform: e. K.

Bestattungsfachkraft

24/7 Rufbereitschaft


Begleitung und Hilfestellung sowie Kostenklarheit im Trauerfall

Den Tod sprechen viele Mitmenschen lieber nicht an. Allerdings ist der Tod ein untrennbarer Teil des Lebens. Daher es ist unsere Aufgabe: Ihnen als Angehörige auf der Wegstrecke bis zum Tag der Bestattung begleitend und zur Seite zu stehen. Wir kümmern uns um Formales und Organisatorisches, insbesondere bei Behörden und Verwaltungen. Damit für Sie Trauer und Erinnerung sowie Bewältigung im Vordergrund stehen können. Es ist wichtig, dass Sie die Wünsche des Verstorbenen ggf. kennen und somit erfüllen können. Deshalb ist es richtig, sich rechtzeitig Gedanken zu machen und Vorkehrungen zu treffen. Wir möchten Sie mit unserer Internetseite entsprechend informieren und mehr Transparenz in das Themenfeld Bestattung bringen. Wir laden Sie daher ein, sich erste Informationen auf unserer Seite zur lesen und stehen Ihnen jederzeit telefonisch sowie persönlich zur Seite!

Urnenbestattung

Bei der Feuerbestattung werden Verstorbene in einem Krematorium dem Feuer übergeben. Infolgedessen wird die menschliche Asche in einer Urne auf einem Friedhof, in einem Bestattungswald oder auf hoher See beigesetzt. Durch einen kostengünstigeren Sarg, einem kleineren Grab und ggf. nicht notwendigen Grabstein ist die Feuerbestattung, trotz anfallender Kosten im Krematorium, oftmals günstiger als andere traditionelle Bestattungsformen. Maßgeblich für die Bestattungsart ist der Wille der Verstorbenen. Eine zu Lebzeiten niedergeschriebene Willenserklärung ist allerdings nicht mehr notwendig. Liegt diese nicht vor, und hat der Verstorbene keine Bestattungsart und/oder Beisetzungsort festgelegt, liegt die Entscheidung bei den Familienangehörigen. Da diese per Gesetz bestattungspflichtig sind. Die Verbrennung verstorbener Menschen wurde und wird in vielen Kulturen vorgenommen und ist bereits in der Bronzezeit historisch belegt. 1878 wurde schließlich das erste Krematorium Deutschlands eröffnet und in Betrieb genommen. Aus religiösen Gründen war die Feuerbestattung in Deutschland über Jahrhunderte hinweg gänzlich gesellschaftlich abgelehnt und trotz der Inbetriebnahme von Krematorien weiterhin lange Zeit die Ausnahme. Mittlerweile ist die Feuerbestattung in Deutschland mit ca. 80 % die meistgewählte Bestattungsform. Die Feuerbestattung erfordert ferner einer besonderen behördlichen Genehmigung. Weil keinerlei Zweifel an der Todesursache und an der Identität der verstorbenen Person bestehen darf. Da eine Untersuchung des Leichnams nach einer Einäscherung folgerichtig nicht mehr möglich ist.

Gute Gründe für qualifizierte-bestatter.de

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Friedhofsverwaltung der Stadt Bischofsheim

 

  Schulstraße 15
      65474 Bischofsheim (Mainspitze)

  Ansprechpartner: Mitarbeitende Friedhofswesen

  Telefon: 06144/404-0
  E-Mail: an die Friedhofsverwaltung
  Webseite: Friedhofswesen Bischofsheim

Friedhöfe sind seit jeher Orte der Erinnerung, der inneren Zwiesprache mit sich selbst und den Verstorbenen, der Begegnungen von trauernden Menschen und der Auseinandersetzung mit der eigenen Sterblichkeit. Verstorbene Mitmenschen finden ihre letzte Ruhe auf dem Friedhof, einem Bestattungswald oder auf hoher See und die Hinterbliebenen einen Ort der Trauerbewältigung. Der letzte Ruheort eines Menschen ist folgerichtig nicht ausschließlich ein Ort der Trauer, sondern auch ein Ort der das Leben in den Fokus rückt. Der Tod begrenzt das Leben und macht die Lebenszeit damit zum wertvollsten das uns Menschen geschenkt ist. Friedhofsverwaltungen behandeln dieses zentrale Thema mit Sorgfalt sowie Respekt und sind daher ein wichtiger Bestandteil unserer Erinnerungskultur!

Die Feuerbestattung ist auf folgenden Friedhof möglich:

Urnenreihengrabstätten (Urnenreihengräber)

Auszug aus der Friedhofssatzung § 14 C - 1.

(1) Definition und Nutzungsrecht

Zitat:  Urnenreihengrabstätten sind einstellige Urnengräber, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Bischofsheim (Mainspitze)

Urnenwahlgrabstätten (Urnenfamiliengräber)

Auszug aus der Friedhofssatzung § 14 C - 2.

(1) Definition und Nutzungsrecht

Zitat:  Urnenwahlgrabstätten sind zwei bis vierstellige für Urnenbestattungen ausgewiesene Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für 20 Jahre verliehen wird. Eine Verlängerung ist möglich.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Bischofsheim (Mainspitze)

Urnenwände (Kolumbarien)

Auszug aus der Friedhofssatzung § 14 C - 3.

(1) Definition und Nutzungsrecht

Zitat:  a) Urnenwände werden auf dem Friedhof zur Beisetzung von Ascheurnen angeboten. Die Urnenkammern werden für die Zeit der Ruhefrist bereitgestellt/angekauft und dienen der Aufnahme von einer bzw. zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Eine individuelle Verlängerung bzw. Wiedererwerb der Urnenkammer ist möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Gebührensatzung zur Friedhofsordnung abhängig. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle in den Erdboden eingebracht.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Bischofsheim (Mainspitze)

Wahlgräber (ein- bis vierstellige Familiengräber)

Auszug aus der Friedhofssatzung § 14 C - 4.

(1) Definition und Nutzungsrecht

Zitat:  Hier können je nach Grabstätte - zusätzlich zu der unter § 14 B. (b) genannten Belegung - ein bis vier Urnen beigesetzt werden; an diesen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Bischofsheim (Mainspitze)

Urnengrabstätten in Pyramide - Gemeinschaftsgrabstelle

Auszug aus der Friedhofssatzung § 14 C - 5.

(1) Definition und Nutzungsrecht

Zitat:  Diese Gemeinschaftsgrabstelle stellt einen in das Erdreich reichenden Pyramidenkörper dar, in dem die Aschenurnen in Röhren übereinander beigesetzt werden; sie ist für anonyme als auch nichtanonyme Beisetzungen ausgelegt. An den Beisetzungsstellen wird auf Antrag/Ankauf ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. Verlängerung ist nicht möglich.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Bischofsheim (Mainspitze)


FRIEDHOFSORDNUNG DER GEMEINDE BISCHOFSHEIM

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I, S. 786) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofsund Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I, S. 338, ber. S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bischofsheim in der Sitzung am 10.12.2012 für den Friedhof der Gemeinde Bischofsheim folgende Neufassung der Friedhofsordnung beschlossen:

FRIEDHOFSORDNUNG DER GEMEINDE BISCHOFSHEIM

GEBÜHRENSATZUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Bischofsheim

Aufgrund der §§ 5 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), der §§ 1 bis 6a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I, S. 134), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) und in Ausführung der Friedhofsordnung vom 21.02.2018 hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 21.02.2018 folgende Gebührensatzung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Bischofsheim beschlossen:

GEBÜHRENSATZUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Bischofsheim