Feuerbestattungen in Frankfurt Kalbach-Riedberg

Sie haben eine Vielzahl an Bestattungsmöglichkeiten in Frankfurt Kalbach-Riedberg

Die wichtigsten Entscheidungen im Trauerfall sind die Bestattungsform und die Grabart sowie der Bestattungsort. Diese können nachträglich nicht geändert werden und müssen daher gut überlegt sein. Wegen der unterschiedlichen Friedhofsvorschriften und Bestattungsmöglichkeiten empfehlen wir Ihnen, ein Beratungsgespräch mit einem Bestatter zu führen. Jede Grabart und Bestattungsform hat Vor- sowie Nachteile. Daher ist es wichtig, diese im Beratungsgespräch eingehend zu besprechen, um eine gute Entscheidung im Sinne der Familie treffen zu können. Somit erhalten Sie Unterstützung im Trauerfall oder Ihrer Bestattungsvorsorge und einen genauen Überblick aller anfallenden Bestattungskosten in Frankfurt Kalbach-Riedberg:


Die Kosten für eine Feuerbestattung

Eigenleistungen Bestattungshaus und Fremdleistungen Krematorium

Bestattungsartikel & Dienstleistungen 

Euro

Ein Holzsarg aus Kiefer mit vierfacher Griffgarnitur  395,-
Eine weiße Sargdecke mit passendem Kissen  45,-
Ein Sterbehemd zur Einbettung 20,-
Eine Urne zur Urnenbeisetzung, ab 40,-
Jede Überführungsfahrt mit dem Bestattungswagen, im Umkreis von 50 Kilometern 309,-
Hygienische Grundversorgung und Ankleidung der verstorbenen Person  75,-
Überführung der Urne vom Krematorium zum Friedhof. Kostenfrei, wenn durch uns beigesetzt wird: 0,-

Erledigung der Verwaltungs- und Behördengänge 

  • Die Beurkundung vom Trauerfall beim Standesamt am Sterbeort
  • Erledigung der Antragstellung bei der Friedhofsverwaltung
  • Ggf.: Erledigung der Formalitäten bei der Krankenhausverwaltung
  • Abmeldungen bei der Kranken- und Pflegeversicherung
  • Meldung an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger 
  • Sofern Anspruch besteht: Beantragung der Vorauszahlungen zur Witwenrente 

170,-

Organisation und Begleitung während der Urnenbeisetzung 195,-

Summe der Eigenleistungen vom Bestattungshaus (inklusive MwSt.)

1.249,-
Fremdleistungen  
Die Einäscherung der verstorbenen Person im Krematorium 534,-
Die zweite amtsärztliche Untersuchung im Krematorium 61,-

Summe der genannten Fremdleistungen (inklusive MwSt.)

595,-
Gesamtsumme Bestattungshaus und Krematorium (inklusive MwSt.) 1.844,-

Bestattungskosten, die in der Kostenaufstellung nicht genannt und weitergehend beauftragt werden müssen vom Auftraggeber zusätzlich getragen werden. Beispielsweise: Friedhofsgebühren (Nutzungsrechte an einer Grabstätte), Kühlungskosten, Gebühren für den Leichenschauschein (Todesschein) und Sterbeurkunden oder ggf. Blumen zur Trauerfeier. Sofern diese im Angebot nicht angegeben sind. Diese Kosten fallen je nach Bestattungsort und Friedhof anders aus. Da jede Stadt und Gemeinde über eine eigene Friedhofsgebührenordnung  sowie Friedhofssatzung verfügt. Im Trauergespräch werden diese mit Ihnen gemeinsam besprochen, ermittelt und genannt. Diese Kostenaufstellung ist ein Angebot für einen Bestattungsauftrag und wird erst mit der Unterschrift beider Vertragsparteien gültig!

Bestattungskostenaufstellung für eine Feuerbestattung mit den Leistungen vom Bestattungshaus und dem Krematorium

Der Sarg und die Urne zur Feuerbestattung

In der Bestattungskostenaufstellung sind die hier mit einem Kiefernsarg inkl. einfachem Deckblatt und Innenausstattung sowie eine Schmuckurne mit Goldband dargestellten Bestattungsartikel enthalten. Bei der Schmuckurne können Sie zwischen den abgebildeten Farben frei wählen. Diese sind ggf. auch in unserer Sarg- und Urnenausstellung zu sehen. Selbstverständlich können alle Bestattungsartikel auf Wunsch durch Sie individuell ausgesucht und somit angepasst werden.


Das nächstgelegene Büro:

Die Trauerfallberatung kann in unseren Räumen, bei Ihnen zu Hause oder gänzlich über digitale Medien erfolgen.

Bestatter mit erfolgreich abgelegter Prüfung zur Bestattungsfachkraft.

  Am Ruhestein 4
     60529 Frankfurt

  Ansprechpartner: Steffen Großmann

  Telefon: 069 60625740
  E-Mail:  info@frankfurter-pietaet.de​​​​​​​
  Webseite: www.frankfurter-pietaet.de

Bestatter seit 2010

Rechtsform: e. K.

Bestattungsfachkraft

24/7 Rufbereitschaft


Begleitung und Hilfestellung sowie Kostenklarheit im Trauerfall

Den Tod sprechen viele Mitmenschen lieber nicht an. Allerdings ist der Tod ein untrennbarer Teil des Lebens. Daher es ist unsere Aufgabe: Ihnen als Angehörige auf der Wegstrecke bis zum Tag der Bestattung begleitend und zur Seite zu stehen. Wir kümmern uns um Formales und Organisatorisches, insbesondere bei Behörden und Verwaltungen. Damit für Sie Trauer und Erinnerung sowie Bewältigung im Vordergrund stehen können. Es ist wichtig, dass Sie die Wünsche des Verstorbenen ggf. kennen und somit erfüllen können. Deshalb ist es richtig, sich rechtzeitig Gedanken zu machen und Vorkehrungen zu treffen. Wir möchten Sie mit unserer Internetseite entsprechend informieren und mehr Transparenz in das Themenfeld Bestattung bringen. Wir laden Sie daher ein, sich erste Informationen auf unserer Seite zur lesen und stehen Ihnen jederzeit telefonisch sowie persönlich zur Seite!

Urnenbestattung

Bei der Feuerbestattung werden Verstorbene in einem Krematorium dem Feuer übergeben. Infolgedessen wird die menschliche Asche in einer Urne auf einem Friedhof, in einem Bestattungswald oder auf hoher See beigesetzt. Durch einen kostengünstigeren Sarg, einem kleineren Grab und ggf. nicht notwendigen Grabstein ist die Feuerbestattung, trotz anfallender Kosten im Krematorium, oftmals günstiger als andere traditionelle Bestattungsformen. Maßgeblich für die Bestattungsart ist der Wille der Verstorbenen. Eine zu Lebzeiten niedergeschriebene Willenserklärung ist allerdings nicht mehr notwendig. Liegt diese nicht vor, und hat der Verstorbene keine Bestattungsart und/oder Beisetzungsort festgelegt, liegt die Entscheidung bei den Familienangehörigen. Da diese per Gesetz bestattungspflichtig sind. Die Verbrennung verstorbener Menschen wurde und wird in vielen Kulturen vorgenommen und ist bereits in der Bronzezeit historisch belegt. 1878 wurde schließlich das erste Krematorium Deutschlands eröffnet und in Betrieb genommen. Aus religiösen Gründen war die Feuerbestattung in Deutschland über Jahrhunderte hinweg gänzlich gesellschaftlich abgelehnt und trotz der Inbetriebnahme von Krematorien weiterhin lange Zeit die Ausnahme. Mittlerweile ist die Feuerbestattung in Deutschland mit ca. 80 % die meistgewählte Bestattungsform. Die Feuerbestattung erfordert ferner einer besonderen behördlichen Genehmigung. Weil keinerlei Zweifel an der Todesursache und an der Identität der verstorbenen Person bestehen darf. Da eine Untersuchung des Leichnams nach einer Einäscherung folgerichtig nicht mehr möglich ist.

Gute Gründe für qualifizierte-bestatter.de

Wir sind auf allen Friedhöfen und Bestattungswäldern in ganz Deutschland tätig!

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Frankfurter Friedhofsverwaltung

 

  Adam-Riese-Straße 25
      60327 Frankfurt

  Ansprechpartner: Mitarbeitende Friedhofswesen

  Telefon: 069 212 36480
  E-Mail:  friedhofswesen@stadt-frankfurt.de
  Webseite: Friedhofswesen Frankfurt

Haltestelle: Galluswarte
 S-Bahn-Linien: S3, S4, S5 und S6

Haltestelle: Speyerer Straße
 Straßenbahnlinien: 11, 14 und 21

Friedhöfe sind seit jeher Orte der Erinnerung, der inneren Zwiesprache mit sich selbst und den Verstorbenen, der Begegnungen von trauernden Menschen und der Auseinandersetzung mit der eigenen Sterblichkeit. Verstorbene Mitmenschen finden ihre letzte Ruhe auf dem Friedhof, einem Bestattungswald oder auf hoher See und die Hinterbliebenen einen Ort der Trauerbewältigung. Der letzte Ruheort eines Menschen ist folgerichtig nicht ausschließlich ein Ort der Trauer, sondern auch ein Ort der das Leben in den Fokus rückt. Der Tod begrenzt das Leben und macht die Lebenszeit damit zum wertvollsten das uns Menschen geschenkt ist. Friedhofsverwaltungen behandeln dieses zentrale Thema mit Sorgfalt sowie Respekt und sind daher ein wichtiger Bestandteil unserer Erinnerungskultur!

Reihengrabstätten

Auszug aus der Friedhofssatzung § 15.

Zitat:  (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt werden. Die Reihenfolge der Bestattungen wird von Amts wegen bestimmt. Die antragstellende Person der Bestattung wird nutzungsberechtigte Person an der Reihengrabstätte. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhefrist. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Für eine Übertragung des Nutzungsrechtes gilt § 14 Abs. 4 entsprechend..  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Frankfurt

Wahlgrabstätten

Auszug aus der Friedhofssatzung § 16.

Zitat:  (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit der erwerbenden Person bestimmt wird. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte, bei der eine längere Ruhefrist zu beachten ist (§ 11 Abs. 2 und 3), wird für 40 Jahre eingeräumt. Der Antrag hierfür ist grundsätzlich durch eine natürliche Person zu stellen und muss in Textform erfolgen. Für den Fall ihres Ablebens soll die nutzungsberechtigte Person eine nachfolgende nutzungsberechtigte Person bestimmen. Für eine Übertragung des Nutzungsrechtes gilt § 14 Abs. 4.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Frankfurt

Auf dem Hauptfriedhof in Frankfurt gibt es folgende Grabarten zur Feuerbestattung: 

 

  • Urnenwahlgräber
  • Rasenurnenwahlgräber mit zentraler Ablage
  • Rasenurnenwahlgräber mit individueller Ablage
  • Gärtnerbetreute Urnenwahlgräber
  • Urnenreihengräber
  • Rasenurnenreihengräber
  • Gärtnerbetreute Urnenreihengräber
  • Urnenkammern
  • Gemeinschaftsgrabstätte für Nicht-Bestattungspflichtige

Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch § 27 Abs. 3a verlängert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) und aufgrund § 2 III FBG vom 05.07.2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381) sowie § 17 OWiG, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2099), hat die Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2022, § 2657, folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBI. I, S. 142), zuletzt geändert durch § 27 Abs. 3a verlängert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2022, § 2657, folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main